Rechtliche Bestimmungen


Internationale rechtliche Bestimmungen zur Barrierefreiheit
[Materialsammlung]

Europaflagge

Europäischer Accessibility Akt (EAA)

Diese EU-Richtlinie aus dem Jahr 2019 legt Standards für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen fest. Sie gilt also nicht nur für Behörden, sondern auch für private Unternehmen.

Ich erarbeite diese Richtlinie mit komplexen Verweisen auf der in der Überschrift verlinkten Seite.

Weltkugel

UN -Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Die Vereinten Nationen ( UNO) haben nach der allgemeinen Menschenrechtskonvention und Konventionen über die Rechte von Frauen und Kindern auch eine Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen erstellt. Dieses ist seit 2008 in Kraft und wurde von der EU und den meisten Staaten mittlerweile ratifiziert.

UN Konventionen stellen kein einklagbares Recht dar, sondern haben vor allem moralisches Gewicht. Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich damit völkerrechtlich selbst, die Ziele der Konvention zu unterstützen und umzusetzen. Gerade deswegen sind sie im politischen Diskurs von Relevanz.

Informationstechnologie in der Behindertenrechtskonvention

Der Text der Konvention ist leider alles andere als leicht verständlich. Die Inhalte im Bezug auf barrierefreies Web Design finden Sie im Folgenden Kurz zusammengefasst.

Die Vertragsstaaten verpflichten sich im Artikel 9 der Konvention zu folgenden Maßnahmen:

  1. Menschen mit Behinderungen sollen eine selbständige Teilhabe an den Informations- und Kommunikationstechnologien haben. (1.), (1.b), (2.g)
  2. Mindeststandards und Richtlinien sollen entwickelt, vorangetrieben und überwacht werden. (2.a)
  3. Auch private Rechtsträger sollen barrierefreies Web Design berücksichtigen. (2.b)
  4. Interessensvertretungen, insbesondere Betroffene selbst, sollen Fachkräfte für das barrierefreie Web Design werden. (2.c)
  5. Die Entwicklung assistierender Technologien soll unterstützt werden, sodass sie für NutzerInnen erschwinglich werden. (2.h)

Der Text der Konvention in der Übersetzung von zweiterblick.at

Artikel 9: Barrierefreiheit

(1) Um Menschen mit Behinderungen ein selbständiges Leben und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, werden die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel treffen, für Menschen mit Behinderungen auf einer gleichen Basis mit anderen Zugang zur physischen Umwelt, Transportmitteln, Information und Kommunikationsformen, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Raum offen stehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten.

Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Hindernissen und Barrieren beinhalten, werden unter anderem in folgenden Bereichen Anwendung finden:

  • a) Gebäude, Straßen, Transportwesen und andere Innen- und Außenanlagen, inklusive Schulen, Wohnbereich, medizinische Einrichtungen und Arbeitsstätten.
  • b) Information, Kommunikation und andere Dienstleistungen, inklusive elektronischer Dienstleistungen und Notfalleinrichtungen.

2. Die Vertragsstaaten werden auch angemessene Maßnahmen treffen

  • a) um die Umsetzung von Mindeststandards und Richtlinien zur Barrierefreiheit von Einrichtungen und Dienstleistungen zu entwickeln, voranzutreiben und zu überwachen, seien sie offen oder für die Öffentlichkeit vorgesehen.
  • b) um sicherzustellen, dass private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienstleistungen anbieten, seien sie offen oder der Öffentlichkeit bereitgestellt, alle Aspekte der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen.
  • c) um ein Training für Interessensvertreter zu Barrierefreiheitsthemen, insbesondere Menschen mit Behinderungen, vorzusehen.
  • g) um die Barrierefreiheit neuer Informations- und Kommunikationstechnologien und Systeme für Menschen mit Behinderungen voranzutreiben, inklusive dem Internet.
  • h) um das Design, die Entwicklung, die Produktion und den Vertrieb barrierefreier Informations- und Kommunikationstechnologien und –Systemen in einem frühen Stadium zu unterstützen, sodass diese Technologien und Systeme zu minimalen Kosten verfügbar werden.

Anmerkungen:

Ich habe nach der Durchsicht der offiziellen Übersetzung und der Schattenübersetzung selbst eine Übersetzung vorgenommen.

So habe ich beispielsweise independent mit selbständig übersetzt und nicht mit selbst bestimmt. Selbst bestimmt kann im Kontext von Web Accessibility auch bedeuten, dass ich am PC eine Assistenzperson habe, die mir Inhalte vorliest und auf Schalter klickt, was wohl nicht als Unabhängigkeit durchgehen kann.

Accessibility übersetze ich mit Barrierefreiheit und nicht Zugänglichkeit. Zugänglich ist auch ein Labyrinth ohne Stufen, mit tastbarem Leitsystem am Boden usw. Barrierefrei ist es trotzdem nicht, um von A nach B zu kommen.

Die Hervorhebungen wurden von mir vorgenommen.

Versionen der UN Konvention

Für die englischsprachige Grundversion gibt es eine offizielle Übersetzung. Diese wurde von Behinderteneinrichtungen etwa auf Grund von inhaltlichen Übersetzungsfehlern kritisiert. So wurde Inclusion mit Integration übersetzt oder accessibility mit Zugänglichkeit statt Barrierefreiheit. Auf der Seite des Österreichischen Sozialministeriums findet sich auch eine Version in einfacher Sprache. Wir haben nicht geprüft, inwieweit diese den Leicht-Lesen Standards entspricht.

Europaflagge

EU Richtlinie 2016/2102: Barrierefreier Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

Bedeutung der EU Richtlinie 2016/2102

Diese Richtlinie stellt das Schlüsseldokument zu digitaler Barrierefreiheit für behördliche und behördennahe Webauftritte dar. Als EU-Richtlinie ist sie in allen Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen.

Warum die Richtlinie zwischen barrierefreiem Internet und mobilen Anwendungen unterscheidet, ist mir nicht ganz klar. Es scheint lediglich, dass für Handy-Apps längere Fristen zur Implementierung der Barrierefreiheit eingeräumt werden.

Motivationen der EU-Richtlinie 2016/2102

Es geht der EU natürlich zunächst um die digitale Barrierefreiheit im Sinne der Inklusion von Menschen mit Behinderungen. Die Errungenschaften des Internet sollten allen BürgerInnen beim Behördenkontakt und in der Interaktion mit Behörden zur Verfügung stehen.

Darüber hinaus gilt es jedoch auch, Standards zu vereinheitlichen und festzulegen. Dadurch wird eine verbesserte Rechtssicherheit für den Betrieb öffentlicher Webauftritte, beauftragte Dienstleistungsunternehmen und den Personenkreise, der auf digitale Barrierefreiheit angewiesen ist, gewährleistet.

Und natürlich geht es auch um den länderübergreifenden Markt. Vereinheitlichte Standards machen es leichter, über nationale Grenzen hinweg Dienstleistungen zur Verbesserung der digitalen Barrierefreiheit anzubieten und erhöhen dadurch den Wettbewerb.

Ausnahmebestimmungen

Ausnahmebestimmungen werden gleich im Artikel 1 Absatz (3) festgelegt. Zum Verständnis der Ausnahmen sind die Überlegungen und Erläuterungen vor den Artikeln von Bedeutung.

  1. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, in Österreich der ORF und seine Landesstellen:
    Deren digitale Barrierefreiheit sollte in sektorspezifischen Bestimmungen geregelt werden.
  2. Nicht Regierungsorganisationen, , oder für was auch immer die Abkürzung NRO steht.
    Nehmen wir also an (NGOs), die nicht gerade im Behindertenbereich arbeiten oder nicht ganz so von öffentlichem Interesse sind.:
    Hallo! Warum werden Menschen mit Behinderungen von zivilgesellschaftlichen Initiativen ausgenommen, wenn sie nicht ihre Behinderung betreffen?
wf

Inhalte der EU-Richtlinie 2016/2102

Artikel 4 der Richtlinie 2016/2102 übernimmt die Terminologie der vier Prinzipien der WCAG.