
Europäischer Accessibility Akt (EAA)
[Materialsammlung]
Vorwort
Ich fasse hier meine ersten Eindrücke und Interpretationen des EAA zusammen und kommentiere den Akt auf dem Hintergrund meiner Kenntnisse der WCAG und Verbindungen zur Behindertenszene. So versuche ich eine eigene Analyse der rechtlichen Bestimmungen mit Überlegungen zu technischen Standards und behindertenpolitischen Reflexionen zu verbinden.
Bedeutung des EAA
Zum raschen Verständnis
Die EU Richtlinie 2019/882 (Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen) wird als Europäischer Accessibility Akt
bezeichnet.
In ihr sind Bestimmungen zur Barrierefreiheit von bestimmten Produkten und Dienstleistungen für den Markt zusammengefasst.
Als Direktive müssen die Anforderungen erst in nationales Recht umgesetzt werden. Sie können dabei auch erweitert werden, sofern allfällige Erweiterungen nicht der Richtlinie widersprechen. So könnte national etwa der Warenkorb erweitert werden, für den Barrierefreiheit gefordert wird.
Motivation (Erwägungsgründe ErwGr
)
Motivationen sind, wie in EU-Bestimmungen üblich, den rechtlichen Bestimmungen vorangestellt. Der EAA weist vor allem eine wirtschaftspolitische und eine behindertenpolitsche Komponente auf. Insgesamt sind in der Motivation folgende Bereiche zu finden:
- Wirtschaftspolitisch: Marktharmonisierung.
- Behindertenpolitisch: Umsetzung der UN Konvention über Rechte von Menschen mit Behinderungen.
- Bevölkerungspolitisch: Demografische Entwicklung (Eine veralternde Gesellschaft weist mehr Ansprüche an Barrierefreiheit auf).
- Finanzpolitisch: Sozialausgaben für Produkte und Dienstleistungen könnten reduziert werden.
- Genderpolitisch: Frauen haben auf Grund der höheren Lebenserwartung ein erhötes Risiko, von einer Behinderung betroffen zu werden.
Zielsetzungen
Wirtschaftspolitische Zielsetzungen (Artikel 1 Gegenstand
)
Als Zweck der Richtlinie wird in den Artikeln einzig eine Marktharmonisierung angegeben. Vorschriften für bestimmte Produkte und Dienstleistungen sollten vereinheitlicht werden, um den grenzübergreifenden Wettbewerb zu beleben.
Implizit sollten auf diese Weise Kosten reduziert werden für:
- Unternehmen, die sich im gesamten EU-Raum paltzieren wollen.
- Einzelpersonen, die durch Marktmechanismen zu besseren und kostengünstigeren Produkten gelangen.
- Behörden, deren Sozialausgaben für Produkte und Dienstleistungen tendenziell sinken sollten.
Behindertenpolitische Zielsetzungen
Diese Richtlinie fördert die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe durch Verbesserung des Zugangs zu Alltagsprodukten und -dienstleistungen, die durch ihr ursprüngliches Design oder eine spätere Anpassung den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen.(aus EAA Motivation 3)
Die Barrierefreiheit zur Verbesserung der Situation von Menschen mit Behinderungen wird in der erläuternden Aufzählung von Motivationen bereits angeführt. Dass diese nicht auch in die rechtlichen Artikel Eingang gefunden haben, mag nicht nur mich überraschen.
Kontext UN Behindertenrechtskonvention (UN BRK)
[Die Richtlinie spiegelt in der Begriffsbestimmung von Behinderung (Artikel 3.1) den Geist der UN BRK wieder und findet besonders in diesem Punkt Zustimmung durch Behindertenorganisationen.] Finally, EDF appreciates that the Commission shall take into account the potential benefits for persons with functional limitations in addition to persons with disabilities, which is a much larger group and more accurately reflects those that benefit from better accessibility, such as older people (Article 14.7).In den Motiven für den EAA wird jedenfalls mehrfach auf die UN Konvention über Rechte von Menschen mit Behinderung (UN BRK) Bezug genommen. Die Konvention aus dem Jahre 2006 wurde mittlerweile von der EU und allen Mitgliedsstaaten ratifiziert.
Darin enthaltenen Artikel können zwar nicht eingeklagt werden. Sie liefern jeroch wie auch die allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948 eine bedeutende moralische Instanz. Und der EAA übernimmt Definitionen und Zielbestimmungen aus der UN BRK.
Menschen mit Behinderungen, die mit assistierenden Technologien (AT) vielfach besser vertraut sind, sollten neue Jobmöglichkeiten erhalten. Nebenbei dürfte sich der EAA also auch arbeitsmarktpolitisch für Menschen mit Behinderungen positiv auswirken.
Moreover, these were seen as the most relevant after consulting stakeholders and experts on accessibility and taking into account the obligations deriving from the UN Convention on the Rights of Persons with Disabilities: So, in essence the Accessibility Act does not create new requirements for the Member States as they are already obliged to implement the UNCRPD which considers accessibility as a pre-requisite to enjoy all the rights enshrined in the Convention. Motivation3 und 12-17: Ausdrücklicher verweis in der Motivation auf UN BRK [EDF Kritik:] The UN Committee in its Committee’s general comment No. 2 (2014) on accessibility [http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CRPD/C/GC/2&Lang=en] absolutely disagrees with the notion of disproportionate burden related to accessibility. It states that the “obligation to implement accessibility is unconditional, i.e. the obliged entity may not excuse the omission referring to the burdens of provision the access for persons with disabilities”.Kontext WCAG
Geltungsbereich (Artikel 2)
Die Richtlinie führt ausschließlich Themen aus der digitalen Barrierefreiheit an, keine Rampen, Beschilderungen oder Leitsysteme. Lediglich technische Einrichtungen für Schwerhörige könnten implizit verlangt werden (Digitale Sender an Hörgeräte).
Produkte (Artikel 2.1)
Die Produkte im angepeilte Warenkorb werden taxativ aufgelistet. Sie umfassen im Wesentlichen:
- Hardware und Betriebssysteme von PCs, Tablets, Laptops, Smart Phones .
- Geräte für elektronische Kommunikation (Smart Phones, Tablets)
- Bankomaten, Ticket- und Zahlungsautomaten, Info-Terminals.
- Smart TV, E-Book Reader.
Dienstleistungen (Artikel 2.2)
Abgesehen von Übergangsbestimmungen und partiellen Ausnahmen fallen im Wesentlichen folgende Dienstleistungen unter die Richtlinie:
- Telekommunikationsdienste
- Audiovisuelle Mediendienste (Rundfunk, Fernsehen und On Demand)
- Personenverkehrsdienste (ausdrücklich: Webauftritt, Mobilitätsapps, Electronic Ticketing, Reiseinformationen in Echtzeit, Selbstbedienungsterminals)
vgl. Artikel 5 - Bankdienstleistungen (Online Banking)
- E-Books (Hard- und Software)
- E-Commerce
Für Detailbestimmungen wird im Artikel 4.1 auf den Anhang I: Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen verwiesen.
Ausgesparte Produkte und Dienstleistungen
Die Richtlinie fordert nicht generell digitale Barrierefreiheit für Produkte. Alles, was nicht in der taxativen Auflistung angepeilter Produkte erscheint, dürfte nicht in deren Geltungsbereich fallen.
Haushaltsgeräte und alles, was unter das Internet der Dinge
fällt, wird nicht angeführt.
Auch analoge Rahmenbedingungen für digitale Barrierefreiheit werden in der Richtlinie ausgespart. Ein barrierefreier Ticketautomat, der lediglich über eine Treppe zu erreichen ist, grenzt etwa Menschen im Rollstuhl aus. Verpflichtungen zu einer analogen Barrierefreiheit für derartige Fälle müssen jedoch in anderen Bestimmungen gesucht werden.
Ausnahmebestimmungen
Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind weithin von der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen. Sie sollten jedoch von staatlicher Seite Leitlinien und Instrumente zur Umsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern. Dabei werden einschlägige Interessensvertretungen eingebunden. (Artikel 4.5 und 4.6)
Laut den Begriffsbestimmungen weist ein Kleinstunternehmen folgende Merkmale auf: (Artikel 3.23)
- Weniger als zehn Personen beschäftigt und
- Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro.
Durch andere nationale Bestimmungen, etwa das Behindertengleichstellungsgesetz in Österreich fallen auch Kleinstunternehmen unter Bestimmungen zur Einhaltung der Barrierefreiheit. Hierbei müssen allfällige Diskriminierungen jedoch von Betroffenen eingeklagt werden.
Wirtschaftliche Zumutbarkeit für Unternehmen (Kapitel V)
Die Umsetzung der Anforderungen für Barrierefreiheit darf für Unternehmen zu keinen zumutbaren Belastungen führen. Der wirtschaftliche Aufwand sollte also verhältnismäßig bleiben. (Artikel 14.1.b, ErwGr 21, 64ff)
Die Grenzen der Zumutbarkeit dürften sich gelegentlich erst in Gerichtsverfahren entscheiden.
Ausnahmen für Webinhalte (Webseiten und mobile Anwendungen) (Artikel 2.4)
Folgende webbasierten Inhalte werden von der Richtlinie explizit ausgenommen:
- Aufgezeichnete zeitbasierte Medien erhalten bis zum 28. Juni 2025 eine Gnadenfrist. Hier sei auf Erfolgskriterium 1.2.1 Reine Audio oder Video Elemente (Aufgezeichnet) und folgende verwiesen, dessen Einhaltung in den WCAG als unbedingt erforderlich erachtet wird (Konformitätsstufe A).
Was danach veröffentlicht wird, muss im Bedarfsfall mit Textalternativen, Untertiteln und ähnlichem versehen werden. - Verlinkte Word-, Excel- und PowerPointdateien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht werden, benötigen noch keine Barrierefreiheit.
- Karten und Kartendienste benötigen lediglich textuelle Alternativen für Inhalte, die zur Navigationwesentlich sind. Dies kann meines Erachtens für eine Anfahrtsbeschreibung einfach sein, kann jedoch bei komplexeren Karten wohl nur durch individuelle Assistenz auf Anfrage gewährleistet werden.
- Was von Dritten eingebettet wird, ohne dass dafür bezahlt wird oder auf dass darüber Kontrolle ausgeübt werden könnte, fällt nicht in die Verantwortung des Webauftritts. Denken wir etwa an Google Maps.
- Veröffentlichte Archive, die auch nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden, fallen nicht in den Geltungsbereich.
Ausnahmen für Produktgruppen
Info-Terminals installed as integrated parts of transport vehicles, aircrafts, ships or rolling stock) interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen (mit Ausnahme von Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind); [Art. 2.2.b.wf] v) interaktive Selbstbedienungsterminals im Hoheitsgebiet der Union, mit Ausnahme der Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen eingebaut sind und für die Erbringung von solchen Personenverkehrsdiensten verwendet werden; 2.2.c) folgende Elemente von Personenverkehrsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur die Elemente unter Ziffer v gelten:Ausnahmen für Dienstleistungen
2.2.a) Telekommunikationsdienste mit Ausnahme von Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation; • elements of passenger transport services (except urban, suburban and regional services for which only the elements under point 5 apply): 1. Interactive self-services terminals installed as integrated parts of vehicles Artikel 4.3 Unbeschadet Absatz 5 dieses Artikels müssen alle Dienstleistungen mit Ausnahme von Stadt- und Vorortverkehrsdiensten sowie Regionalverkehrsdiensten die in Anhang I Abschnitt III festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.Fristen und Übergangsbestimmungen (Artikel 32)
Datum | Ereignis oder Anforderung |
---|---|
17. April 2019 | Veröffentlichung im EU Amtsblatt 151/2019 |
28. Juni 2021 | Ein erster Auftragsentwurf zur Ausarbeitung harmonisierter Normen für die Barrierefreiheitsanforderungen sollte von der EU-Kommission vorgelegt werden. (Art. 15.2) |
28. Juni 2022 | Umsetzung in nationales Recht. (Artikel 31) |
28. Juni 2025 | Produkte und Dienstleistungen aus dem Geltungsbereich, die neu auf den Markt kommen, müssen eine digitale Barrierefreiheit aufweisen. (Art. 2.1) Auch verlinkte Office-Formate müssen danach barrierefrei sein. (Artikel 2.4.b) |
28. Juni 2027 | Spätester Umsetzungstermin für Vorschriften hinsichtlich der Europäischen Notrufnummer (Art. 31.3) |
28. Juni 2030 | Alle Produkte und Dienstleistungen aus dem Geltungsbereich müssen eine digitale Barrierefreiheit aufweisen. Lediglich vorhandene Selbstbedienungsterminals können von Mitgliedsstaaten in Eigenverantwortung länger zugelassen werden. |
28. Juni 2030 | Erster Umsetzungsbericht durch die EU Kommission (Art. 33.1) |
28. Juni 2045 | Auch für das letzte Selbstbedienungsterminal in der EU endet die Gnadenfrist. Es muss ohnedies schon 20 Jahre auf dem Buckel haben. |
Aufgabenverteilung zur Umsetzung
Aufgaben von Unternehmen nach dem EAA
Online Statusinformationen über die Bfh von Dienstleistungen
Im Anhang V.1 wird empfohlen, vorgesehne Maßnahmen in den AGB oder an einem anderen geeigneten Ort zu dokumentieren. Ich würde dafür das Accessibility Statement empfehlen, das in der RL wf für wf als verbindlich vorgesehen wurde.Produktmerkmale
Barrierefreiheit von Schnittstellen und User Interface Anhang I.1.2. Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität Anhang IV.3. Herstellung Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der Produkte mit der in Nummer 2 dieses Anhangs genannten technischen Dokumentation und mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie gewährleisten.Wirtschaftsakeure
Die Barrierefreiheit der Produkte muss von allen Wirtschaftsakteuren von der Herstellung über den Import bis zum Vertrieb beachtet werden. Entlang dieser Produktkette können also mehrfach Kontrollen erfolgen.
Wirtschaftsbeteiligte sind dazu verpflichtet, von sich aus Korrekturmaßnahmen einzuleiten, sollte ein Produkt nicht den Anforderungen des Akts entsprechen. Es geht also nicht, einfach allfällige Beschwerden abzuwarten. [Sanktionen?]
Konformitätskennzeichnung
Die Konformität zu den Anforderungen der Richtlinie (Anhang IV.4) ist Voraussetzung für die CE
-Kennzeichnung. Die Konformität muss vom Hersteller geprüft werden oder geprüft werden lassen [Anhang IV.5 Delegation an Bevollmächtigte]. Importeure und Handel müssen auf die Kennzeichung achten. . (Kapitel III und VII)
Die Gewährleistung der Barrierefreiheit entspricht daher etwa der Bedeutung von Medizinprodukten und anderen Sicherheitsstandards.
Anhang IV.4. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung Anhang IV.4.2. Der Hersteller stellt für ein Produktmuster eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produkt sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.Gebrauchsanweisungen
Dienstleistungen müssen sowohl selbst, als auch in der Art ihrer Beschreibung barrierefrei sein. Dies bedeutet aus der Perspektive der digitalen Barrierefreiheit vor allem, dass die Informationen barrierefrei im Internet verfügbar sein müssen. (Kapitel IV und Anhang V)
Herstellen von analogen und digitalen Produktinformationen (Anhang I.1) Detailierte Dokumentation von: vii) eine Beschreibung der Benutzerschnittstelle des Produkts enthalten (Handhabung, Steuerung und Feedback, Input und Output), die gemäß Nummer 2 bereitgestellt wird, wobei in der Beschreibung für jeden Punkt in Nummer 2 angegeben sein muss, ob das Produkt diese Funktionen aufweist, viii) eine Beschreibung der Produktfunktionalität enthalten, die anhand von Funktionen, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen, gemäß Nummer 2 bereitgestellt wird, wobei in der Beschreibung für jeden Punkt in Nummer 2 angegeben sein muss, ob das Produkt diese Funktionen aufweist, ix) eine Beschreibung der Soft- und Hardware-Schnittstelle des Produkts mit Hilfsmitteln enthalten, wobei die Beschreibung auch eine Liste derjenigen Hilfsmittel enthält, die zusammen mit dem Produkt getestet wurden.Technische Dokumentation
Selbstevaluation! Anhang IV.1 Anhang IV.2 a) Dokumentation der Erfüllung (auch wenn nur eine Teilerfüllung gegeben ist.) b) Andernfalls Dokumentation der Unzumutbarkeit der Gewähleistung der Bfh wf Wirtschaftsakteure müssen umfassend kooperieren.Aufgaben von Behörden nach dem EAA
Aufgaben und Befugnisse an EU-Behörden
Folgende Bestimmungen aus der Richtlinie habe ich insbesondere auch zur Weiterentwicklung herausgefiltert:
Delegierte Rechtssetzung: Kapitel V ... (7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang VI durch eine eingehendere Präzisierung der einschlägigen Kriterien zu ergänzen, die der Wirtschaftsakteur bei der Beurteilung gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu berücksichtigen hat. Bei der eingehenderen Präzisierung dieser Kriterien berücksichtigt die Kommission den potenziellen Nutzen nicht nur für Menschen mit Behinderungen, sondern auch für Menschen mit funktionellen Einschränkungen. Die Kommission erlässt den ersten derartigen delegierten Rechtsakt erforderlichenfalls bis zum 28. Juni 2020. Ein derartiger Rechtsakt gilt frühestens ab dem 28. Juni 2025. ●Die Europäische Kommission kann zusätzliche förderliche Maßnahmen ergreifen. Furthermore, the Commission can also adopt delegated acts in this case and further specify the assessment criteria for the exemption. Chapter VI: Harmonised standards and technical specifications of products and services It is generally positive that the European Commission can adopt implementing acts establishing technical specifications under certain conditions. Those conditions are, for example, related to unnecessary delays with developing the relevant harmonised standards or if there is a technical specification that already fulfils the requirements of the Accessibility Act (Article 15.2 – 15.3). These conditions are very important because in practice, Disabled Persons’ Organisations are often excluded from the standardisation processes, which are dominated by industry. Die Kommission richtet eine Arbeitsgruppe ein, der Vertreter der Marktüberwachungsbehörden, der für die Konformität von Dienstleistungen zuständigen Behörden und einschlägiger Interessenträger, darunter Verbände von Menschen mit Behinderungen, angehören. (Artikel 28) Artikel 4.4 Die Mitgliedstaaten können je nach den nationalen Gegebenheiten bestimmen, dass die bauliche Umwelt, die von Kunden von durch diese Richtlinie abgedeckten Dienstleistungen genutzt wird, die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs III erfüllen muss, um ihre Nutzung durch Menschen mit Behinderungen, zu maximieren.Wenn nationale Bestimmungen nach dieser Regelung vorgesehen sind, werden Wortlaut du und Fortschrittsberichte an die Europäische Kommission weitergeleitet. (Art. 31.6) Dies könnte zu einem hilfreichen Instrumentarium für Austausch und Weiterentwicklung außerhalb des Geltungsbereichs werden.
Prüfungsberichte (Artikel 33)
Ab 2030 muss alle fünf Jahre von der EU Kommission ein Umsetzungsbericht vorgelegt werden. In diesem Bericht werden folgende Punkte evaluiert.
- Fortschritte bei der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen vor dem Hintergrund der sozialen, wirtschaftlichen und technologischen Entwicklung.
- Lock-in Effekte oder andere Innovationshemmnisse.
Mit Stand 2019 besteht etwa die Tendenz zu einer Marktmonopolisierung für bestimmte Betriebssysteme in Kombination mit Assistierenden Technologien. (Windows und JAWS für Desktopumgebung, …) In Österreich gibt es darüber hinaus für einen Händler ein De-facto Vertriebsmonopol, das ich persönlich übrigens nicht nur als negativ erachte. - Auswirkungen auf die Wirtschaft und den Markt, beispiesweise:
- Auswirkungen auf den Binnenmarkt auf Grund von Bestimmungen zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit nach Artikel 14.
- Auswirkungen auf Grund der Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen.
- Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen.
- Erweiterte Bestimmungen durch Mitgliedsstatten nach Artikel 4.4 (Bauliche Barrierefreiheit von Verkehrsunternehmen, Banken oder IT-Shops, … ), insbesondere im Hinblick auf dafür vorgesehene Bestimmungen im Anhang III.
Was hat sich bewährt und sollte künftig sogar überstaatlich implementiert werden? - Möglichkeiten zur Verringerung der Verwaltungsbelastung.
Unmittelbare Aufgaben von nationalen Behörden
Umsetzung in nationales Recht
Artikel 31: (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 28. Juni 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Vorschriften mit. (2) Sie wenden diese Vorschriften ab dem 28. Juni 2025 an. (3) Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, die Vorschriften hinsichtlich der Verpflichtungen nach Artikel 4.8 (Notrufnummer) spätestens 28. Juni 2027 anzuwenden. Artikel 4.6 Die Mitgliedstaaten sehen Leitlinien und Instrumente für Kleinstunternehmen vor, um diesen die Anwendung der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten arbeiten diese Instrumente in Absprache mit den einschlägigen Interessensträgern aus. Artikel 4.4 Die Mitgliedstaaten können je nach den nationalen Gegebenheiten bestimmen, dass die bauliche Umwelt, die von Kunden von durch diese Richtlinie abgedeckten Dienstleistungen genutzt wird, die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs III erfüllen muss, um ihre Nutzung durch Menschen mit Behinderungen, zu maximieren.Wenn nationale Bestimmungen nach dieser Regelung vorgesehen sind, werden Wortlaut du und Fortschrittsberichte an die Europäische Kommission weitergeleitet. (Art. 31.6) Dies könnte zu einem hilfreichen Instrumentarium für Austausch und Weiterentwicklung außerhalb des Geltungsbereichs werden.
Überwachung
Die EU Richtlinie 2019/882 - Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Europäische Accessibility Akt) richtet sich an Produkte und Dienstleistungen außerhalb öffentlicher behörden. Nationale Behörden müssen ab 2025 (?) Überwachungsstrategien entwickelt haben und anwenden. (Kapitel VIII, davor Vgl. Motivation 46, 58, 65, 80, 84, … [EDF] Der Marktüberwachung wird eine wichtige Rolle eingeräumt. NGOs, nationale Behörden und andere berechtigte Einrichtungen können Einzelpersonen bei Gericht unter nationalem Recht repräsentieren. Das beinhaltet juristische Aufgaben, aber auch die Begutachtung durch technisch Sachverständige. Diese Aufgabe könnte mittelfristig als Erweiterung in das Stellenprofil eingearbeitet werden.Zur Gewährleistung der Konformität von Dienstleistungen müssen von den nationalen Behörden Prüfungs- und Beschwerdeverfahren entwickelt werden. Die dafür zuständigen Behörden müssen benannt werden, wozu auch eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit zur Bekanntmachung verlangt wird. Überraschenderweise müssen diese Informationen nur auf Antrag in barrierefreien Formaten bereitgestellt werden. (Kapitel IXArtikel 23)
Durchsetzung und Sanktionierung
Innerstaatliche Vorgehensweise
Werden nach dieser Richtlinie innerstaatlich Vorschriften erlassen, müssen wirksame,verhältnismäßige und abschreckende
Sanktionen und geeignete Verfahren vorgesehen werden. (Artikel 30) Die Mitgliedsstaaten sollten sich also selbst ernst nehmen und von Vertretungsorganisationen ernst genommen werden können.
Als Kriterien für die Schwere des Verstoßes sind nach Artikel 30.4 folgende vagen Kriterien angeführt:
- Ernsthaftigkeit des Verstoßes.
- Zahl der betroffenen nicht konformen Produkte oder Dienstleistungen.
- Anzahl der betroffenen Personen.
Die einzelnen Mitgliedsstaaten müssen gesetzliche Regelungen erarbeiten, die es Betroffenen und deren Vertretungen ermöglichen, die Einhaltung durchzusetzen. Ausgenommen davon sind lediglich Vergabeverfahren. Angerufen muss nicht unbedingt gleich ein Gericht werden. Ein Schlichtungsverfahren, wie es nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) beim Sozialministeriumservice als Verwaltungsbehörde vorgesehen ist, könnte wohl auch vorgesehen werden. (Artikel 29)
Aus der Richtlinie ergeben sich folgende Mechanismen zur Durchsetzung der Barrierefreiheit:
- Monitoring durch Mitgliedsstaaten.
- Beschwerden durch Interessensvertretungen [wf: nur mittelbar als Vertretung von Einzelbeschwerden?]
- Beschwerden von Einzelpersonen. [wf: Wo eigentlich?]
Europaweise Vorgehensweise
Stellt ein Mitgliedsstaat fest, dass ein Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen auch nach einem Mahnverfahren nicht entspricht, muss das Produkt aus der gesamten EU entnommen werden. (Kapitel VIII)
●Wenn ein Mitgliedsstaat ein unzulängliches Produkt vom Markt nimmt, müssen andere Staaten nachfolgen. Art. 18.3 Die Mitgliedstaaten stützen sich auf bestehende Mechanismen, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Regelung für die CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und leiten im Fall einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Maßnahmen ein.Auftragsvergabe an Barrierefreiheit knüpfen
Einer der stärksten Hebel zur Umsetzung digitaler Barrierefreiheit dürfte der Artikel 25 sein, der seine Speerspitze hinter dem Überschriftentext Harmonisierte Normen und technische Spezifikationen für andere Rechtsakte der Union
verbirgt. Es geht darin um nichts geringeres, als das öffentliche Auftragswesen, also die Ausgaben durch EU und nationale Behörden.
Werden von öffentlichen Behörden Produkte oder Dienstleistungen angekauft, die von dieser Richtlinie berührt werden, sind Anforderungen an deren Barrierefreiheit verpflichtend einzuhalten.
Hier die Links zu den referenzierten Bestimmungen:
- [EUR-LEX] EU Richtlinie 2014/24 Artikel 42 Öffentliche Auftragsvergabe
- [EUR-LEX] EU Richtlinie 2014/25 Artikel 60 Vergabe in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und der Postdienste
Notrufnummer 112
Artikel 4.8 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Beantwortung von an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichteten Notrufen durch die am besten geeignete Notrufabfragestelle im Einklang mit den spezifischen Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anhang I Abschnitt V und in der Weise erfolgt, die der Organisation der nationalen Notrufdienste am besten entspricht. Art 31.3 Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Vorschriften hinsichtlich der Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 8 spätestens 28. Juni 2027 anzuwenden.Öffentlichkeitsarbeit
Zur Gewährleistung der Konformität von Dienstleistungen müssen von den nationalen Behörden Prüfungs- und Beschwerdeverfahren entwickelt werden. Die dafür zuständigen Behörden müssen benannt werden, wozu auch eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit zur Bekanntmachung verlangt wird. Überraschenderweise müssen diese Informationen nur auf Antrag in barrierefreien Formaten bereitgestellt werden. (Kapitel IXArtikel 23)
Artikel 4.7 Die Mitgliedstaaten können Wirtschaftsakteure über in Anhang II enthaltene indikative Beispiele möglicher Lösungen, die zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen in Anhang I beitragen, informieren.Mittelbare Aufgaben von Behörden
[EDF]●Es ist höchst willkommen, dass Selbsthilfeorganisationen mit nationalen Behörden, Stakeholdern und der Europäischen Kommission zusammenarbeiten um sie während der Umsetzung des Aktes zu unterstützen. Sie werden auch in zukünftige Prüfungen des Aktes miteinbezogen Empowerment für Selbstvertretungsorganisationen zur Partizipation (Förderung qualifizierter Betroffener oder rechtliche und technikkundige Assistenz) Digitale Barrierefreiheit als Unterrichtsinhalt in die Lehrpläne aufnehmen.Aufgaben von Selbstvertretungsorganisationen nach dem EAA
Rechtsdurchsetzung
Artikel 29 Rechtsdurchsetzung (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Befolgung dieser Richtlinie sichergestellt wird. (2) Zu den in Absatz 1 genannten Mitteln zählen: b) Bestimmungen, wonach öffentliche Stellen oder private Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse daran haben, dass diese Richtlinie eingehalten wird, entweder im Namen oder im Interesse des Beschwerdeführers mit dessen Einverständnis in zur Durchsetzung der nach dieser Richtlinie geltenden Verpflichtungen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können. [EDF] Der Marktüberwachung wird eine wichtige Rolle eingeräumt. NGOs, nationale Behörden und andere berechtigte Einrichtungen können Einzelpersonen bei Gericht unter nationalem Recht repräsentieren.Mitarbeit in der EU Arbeitsgruppe
Die Kommission richtet eine Arbeitsgruppe ein, der Vertreter der Marktüberwachungsbehörden, der für die Konformität von Dienstleistungen zuständigen Behörden und einschlägiger Interessenträger, darunter Verbände von Menschen mit Behinderungen, angehören. (Artikel 28) [EDF] Es ist höchst willkommen, dass Selbsthilfeorganisationen mit nationalen Behörden, Stakeholdern und der Europäischen Kommission zusammenarbeiten um sie während der Umsetzung des Aktes zu unterstützen. Sie werden auch in zukünftige Prüfungen des Aktes miteinbezogen Formell Partizipation an Entscheidungen und Entwicklungen (77) zur Erstellung von Normen.Information und Öffentlichkeitsarbeit
[edf conclusion] Further materials, including toolkits focused on the transposition, and webinars will be provided to EDF members to ensure success at national level. Information des Klientells über Rechte.Evaluation von Berichten
Art. 33 (Berichte und Prüfungen) Im Fazit der Berichte wird geklärt, ob die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele erreicht wurden und ob es zweckmäßig wäre, neue Produkte und Dienstleistungen aufzunehmen, oder ob bestimmte Produkte oder Dienstleistungen vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden sollten, [ab 2030 sind Berichte vorgesehen.] Art. 33.4) In ihrem Bericht berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der wirtschaftlichen Interessenträger und der relevanten Nichtregierungsorganisationen, darunter auch Organisationen von Menschen mit Behinderungen.Einwirken auf Spielräume in den Mitgliedsstaaten
Die Bestimmungen zur baulichen Infrastuktur sind auf EU-Ebene nicht obligatorisch, sondern können nur von Mitgliedsstaaten in nationalem Recht verlangt werden. (Artikel 4.4 bzw Anhang III ) Dass die bauliche Infrastruktur nich generell verlangt wird, bedauern Selbsthilfeorganisationen natürlich.Kritik am EAA
Kritik durch Selbstvertretungsorganisationen
Ich habe mir vor allem die Kritikpunkte angesehen, die durch das European Disability Forum (EDF) geäußert wurden. Das EDF ist der Dachverband Europäischer Selbstvertretungsorganisationen für Menschen mit Behinderungen.
Grundsätzlich positive Wahrnehmung
Das EDF führt in seinem Statement vielfach positive Kritik an der Richtlinie an.
It reflects one of the many steps which the EU should take to ensure that persons with disabilities have equal rights in Europe.Positiv hervorgehoben wird etwa, dass Einzelpersonen zur Durchsetzung der Barrierefreiheit auch von Einrichtungen vertreten werden können. Rechtsstreitigkeiten sind oft zu kostspielig und zeitraubend. Und gerade für Menschen mit Behinderungen ist es möglicherweise zu mühsam und belastend, einen solchen Rechtsstreit selbst durchzufechten. (Artikel 29.2.b)
[Partizipation an der Entwicklung] Based on the requirements of Annex I, the European Commission will request European standards and will adopt technical specifications that will provide further technical details on how to meet these requirements. EDF and organisations representing persons with disabilities should be engaged in those discussions on equal basis with other stakeholders.Kritik am Geltungsbereich
Dass ausschließlich Themen aus der digitalen Barrierefreiheit angeführt sind, wird vom EDF zentral kritisiert. Bereiche der analogen Barrierefreiheit, wie Rollstuhlrampen, tastbare Leitsysteme oder die Sichtbarkeit von Beschilderungen, werden nicht angeführt. Auch die Themen Gebärdenvideos sind mir nicht untergekommen.
Aus der Perspektive des Deutschsprachigen Raums werden diese Themenbereiche jedoch in Gesetzen, Normen oder technischen Bauordnungen national festgelegt. Ob diese analoge Barrierefreiheit in dieser EU-Richtlinie oder einer anderen vereinheitlicht werden sollte, wäre zu diskutieren.
Art 29 [EDF] Unfortunately, this robust enforcement mechanism is not applicable to infringement [Zuwiderhandlung] made by public authorities when procuring products and services. Therefore, consumers with disabilities will have different methods to enforce the Accessibility Act when it comes to private companies, however if their municipality [Gemeinde] purchases new inaccessible ticketing machines, taking the city hall to Court will be the only mechanism. EDF would like to remind that the original enforcement proposal did cover public procurement, but Member States totally removed it and even made a clear reference about it (Article 29.3). EDF deeply regrets that the requirements for built environment (Annex III) are not compulsory within the provision of the products and services covered by the Directive. According to Article 4.4, Member States “may decide, in light of national conditions” to use these requirements. EDF campaigned for a binding clause, asking that at least the built environment related to the provision of the service or product covered by the Act must be accessible, but this was unfortunately not included in the final text. Furthermore, the main downside of this section is that same approach is not applied to the built environment, despite a list of accessibility requirements included in Annex III of the Directive. This means that when public authorities build, for example, a foot bridge, a school or a hospital using national or European funds, the specific accessibility requirements will need to be set up by the national governments, and as we have seen in different cases of using EU funds, too many times the technical specifications with regards to accessibility are too vague or not followed at all by the bidders of a public tender. Behindertenorganisationen fordern bei der Umsetzung in nationales Recht eine teilweise Erweiterung der Anforderungen. So könnte das Sortiment an Produkten, die der Richtlinie unterliegen, etwa auf Gebäude oder Haushaltsprodukte erweitert werden. Die Zielsetzung der Marktharmonisierung würde meines Erachtens dadurch konterkariert. Zusätzliche Anforderungen sollten eher in einer erweiterten oder anderen EU-Richtlinie festgehalten werden. Behindertenorganisationen beklagen vor allem Mängel bei Verpflichtungen für Transport und Bauwesen. Wo der Akt die Erwartungen nicht erreicht: ●Der Umfang der Dienste und Produkte, die im Akt beinhaltet sind, ist sehr beschränkt. Nicht vorhanden sind etwa: Gesundheitswesen, Ausbildung, Wohnungswesen sowie Haushaltsgeräte. ●Es gibt eine Reihe an Ausnahmen, die selbst für Dienste und Produkte gelten, die im Akt beinhaltet sind. Wenn der Dienst etwa mit städtischen, suburbanem oder ländlichem Transport in Verbindung steht oder von einem Kleinstunternehmen angeboten wird, kommt es zu einer Ausnahme im Akt. ●Anforderungen die sich auf bauliche Umgebung von Diensten beziehen, die im Akt beinhaltet sind, sind der Entscheidung der Mitgliedsstaaten untergeordnet. ●Es existieren Bestimmungen die weitere Ausnahmen basierend auf einer fundamentalen Veränderung eines Produktes oder einer Leistung erlauben. Auch beiKritik an Ausnahmebestimmungen
Die Ausnahmen aus dem Kapitel V dürfen nicht zu Schlupflöchern zur Umgehung der gesamten Anforderungen aus der Richtlinie werden.
EDF fears that this provision might jeopardize [gefährden] the implementation of the Directive as the wording allows economic operators to still place an inaccessible product on the market with the excuse that making it accessible would either require an alteration of the product that changes its basic nature or that it would be too expensive to make it accessible. Therefore, Member States should take a more ambitious stance: they should either completely delete this article or define very carefully and narrowly the grounds under which exemptions can be granted. Ausnahmebestimmungen für Kleinstungernehmen: According to the European Commission’s Annual Report on European SMEs 2016/2017, micro SMEs are by far the most common type of SME, accounting for 93.0 % of all enterprises and 93.2 % of all SMEs in the non-financial business sector. So, excluding microenterprises is a huge missed opportunity, as it will allow majority of service providers to keep on excluding millions of potential customers from their services due to a lack of accessibility. Furthermore, microenterprises dealing with products are also exempt from documenting their assessment on whether the requirements of the Act impose a “disproportionate burden”. As with the blanket exemptions for microenterprises providing services, EDF does not agree with this loophole, which will make it difficult to check on those economic operators and enforce the law.Legistischen Präzision und Konsistenz
Der Zeitraum der Umsetzung für Mitgliedstaaten erscheint für das EDF lange – für manche Produkte und Dienste unverhältnismäßig lang.Die Verfahren zur Umsetzung der Konformität von Dienstleistungen
(Artikel 23) verfügen über keine näheren Bestimmungen zur Zeitleiste und der Prüfungsmethodik. In die Bewertung sollten auch Betroffene und deren Selbstvertretungsorganisationen eingebunden werden. Und die Dokumentation sollte von Haus aus barrierefrei sein und nicht erst auf Anfrage.
Skepsis zu vorgesehenen Prüfungsverfahren
Die hervorragende Stellung, die der Marktüberwachung im Kapitel VIII eingeräumt ist, wird positiv bewertet. Bei der Qualität der Überwachung klingt jedoch einiges an Skepsis mit:
- Finanzierung der Überwachungsmechanismen?
- Personelle Ausstattung von Überwachungseinrichtungen?
- Schulung der zur Überwachung betrauten Personen?
Dokumentation von Mäneln
Mängel müssen nicht öffentlich dokumentiert werden. (Article 19.3). EDF would have preferred a public database such as RAPEX http://ec.europa.eu/consumers/safety/rapex/alerts/main/index.cfm?event=main.listNotifications, which was developed in the context of consumer safety, that would give an overview of non-compliant products. It is important that persons with disabilities and their representative organizations are involved in the market surveillance process as they will be the end users of the products and services.Einzelstaatliche Regelung (Artikel 30)
Die Regelung für Verstöße gegen inerstaatliche Vorschriften nach Artikel 30 im Absatz 4 sind zu hinterfragen:
- Woran ist die
Ernsthaftigkeit eines Verstoßes
zu messen? - Ab wann ist die Zahl der betroffenen Produkte oder Dienstleistungen ausreichend? Und warum sind nicht ausnahmslos alle Anforderungen zu erfüllen?
- Warum ist die
Anzahl der betroffenen Personen
relevant? Die Richtlinien sehen ohnedies schon eine Reihe von Ausnahmebestimmungen vor. Sind damit nicht ohnedies schon zu viele individuelle Bedürfnisse ausgenommen? - Angemessene Hilfeleistung sollte jedenfalls trotz Strafmaßnahmen gewährleistet werden.
Fristen und Zeitstränge
The provisions on the transposition period for the Member States to adopt and publish the Directive are very complicated and for some of the products and services disproportionally long. As an example: according to the text, ticketing machines could remain inaccessible until 2039! Such delays greatly reduce the meaningful impact the Act will have for many persons with disabilities. wf As a final note, the Commission will review whether the objectives of this Directive were achieved 11 years after its entry into force. [?] The review will also look at those parts which are voluntary – such as the requirements for the built environment, and whether new products and services need to be included in the legislation. For this report organisations of persons with disabilities will also be consulted.Zweiter Blick Anmerkungen
Formelle Sprache und Semantik
Im Artikel 2 (Geltungsbereich) werden Produkte sehr detailreich aufgelistet, die unter die Bestimmungen fallen. Warum nicht im Hinblick auf künftige technische Entwicklungen schlicht von Digitaler Barrierefreiheit von Hard- und Software
gesprochen wurde, ist mir nicht bekannt. Eine derartige offene Folrmulierung hätte zu mehr Flexibilität gegenüber neuen Produkten und Dienstleistungen geführt.
Inhaltliche Kritik
Dass ein Monitoringverfahren vorgesehen ist, entlastet betroffene Menschen mit Behinderungen. Dass sie auch durch Institutionen vertreten werden können, entlastet sie ebenso.
Weitreichende Anforderungen, die erst 2018 ind den WCAG 2.1 dargelegt wurden, sind in den Anforderungen, die überwiegend in den Anhängen detailreich ausgearbeitet wurden, nicht enthalten. (Seitenregionen, Role-Value-State für Schnittstellen=Formularelemente, ...)Technische Darstellung
Leider sind wie bei allen EU-Dokumenten, die mir bislang untergekommen sind, die digitale Barrierefreiheit des Rechtsinformationssystems eurlex.eu und die digitalen Präsentationen der Richtlinie selbst mit groben Mängeln behaftet.
H4 Plattformunabhängigkeit Es wäre wohl auch zweckmäßig gewesen, plattformunabhängige Dateiformate zu verlangen. [Prüfen] Microsoft war in den späten 1990er Jahren daran, parallel zu HTML ein proprietäres Format für Webseiten zu etablieren. [prüfen] Auf iOS lassen sich MP3 Dateien nicht abspielen. [Prüfen] Ist RTF noch als plattformübergreifend anzusehen? H4 Geltung nicht nur für Kunden, sondern auch Mitarbeiter [Anhang III: Im Interesse der Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt sollten auch Bereiche, die nicht öffentlich zugänglich sind die Anforderungen erfüllen. ]Anhänge
Anhänge verstehen
Bedeutung der Anhänge
Die Anhänge sind von höchster Bedeutung bei der praktischen Umsetzung der Richtlinie.
Sie sind höchst detailreich in ihrer technischen Darstellung und den Anforderungen. Ich möchte vor der Darstellung einzelner Anhänge Anleitungen zum Grundverständnis anbieten.
Die Anforderungen werden abstrakt ohne konkrete Hinweise zur Umsetzung aufgelistet. Während das EDF dies als Vorteil ansieht, erachte ich es als angebracht, Anleitungen zum Verständnis und Beispiele zur Umsetzung anzubieten.
Basiskonzepte hinter den Anforderungen
Zum Verständnis der Anforderungen sollten meines Erachtens folgende Konzepte der barrierefreien Umweltgestaltung im Hinterkopf behalten werden:
- Zwei Sinne Prinzip
- Inhalte sollte grundsätzlich für mehr als einen Sinneskanal verfügbar sein. [typische Verwendung: "über mehr als einen sensorischen Kanal"]
- Multimodalität
- Es muss mehrere Wege zur Bedienung geben.
Wenn etwa eine Funktionalität durch Mausklick oder Tastatureingabe erfolgen kann, sollte sie auch durch Spracheingabe ausgelöst werden können.
Feinmotorische oder krafterfordernde Aufgaben zur Bedienung sollten über Alternativen verfügen.
Zeitbeschränkungen müssen vermieden werden. - Visuelle Optimierbarkeit
- Inhalte müssen in ihrer visuellen Darstellung angemessen wahrnehmbar sein. Dies beinhaltet die Wahl der Schriftart und Schriftgröße, der Kontraste und der Abstände von Elementen, die teilweise auch optional eigenen Bedürfnissen anpassbar sein sollten.
- Akustische Steuerbarkeit
- Akustische Ausgaben sollten im Ablauf und in der Lautstärke geregelt werden können.
- Verständliche Darstellung
- Die Aufbereitung und Formulierung von Inhalten muss verständlich sein. [Inwieweit dazu auch Varianten in einfacher Sprache verlangt werden, ist noch zu klären. Insgesamt ein Gummiparagraf] Verständliche Bedienung und Sprache Einfache Sprache Explizit Sprachniveau: Anhang I.IV.e.ii) [für Bankdienstleistungen] Gewährleistung, dass die Informationen verständlich sind und ihr Schwierigkeitsgrad nicht über dem Sprachniveau B2 (Höhere Mittelstufe) des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERR) des Europarats liegt. Konsequente bzw. klar und logisch strukturierte Verwendung derselben Begriffe, sodass Menschen, die eine geistige Beeinträchtigung haben, sie besser verstehen können.
- Störungen vermeiden
- Hochfrequentes Flackern am Bildschirm kann sogenannte
fotosensorische Anfälle
auslösen. Ein solches Flackern muss also vermieden werden.
Wer dieses kleine Ein Mal Eins der WCAG beherrscht, sollte die Anforderungen zur digitalen Barrierefreiheit in dieser Richtlinie leicht interpretieren können.
Verständnisprobleme oder Denkfehler?
Mir ist nicht bei allen Bestimmungen klar, was sich die AutorInnen bei der Erstellung der Bestimmungen gedacht haben. Dies kann bedeuten:
- Bei mir liegt ein Denkfehler vor oder mir fehlt das Hintergrundwissen.
- Ich habe einen Denkfehler im Anhang zur Richtlinie entdeckt.
Beispiele für Verständnisprobleme oder Denkfehler?
- Wie sollte auf einem Produkt eine Information mit
anpassbarem Abstand zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen
angebracht werden? (I.1.a.iv)
Zugegeben, für Produkte mit einem elektronischen Display könnte dies zu bewerkstelligen sein.
Auf anderen Geräten könnte etwa über einen QR-Code zu einer Webseite verlinkt werden, die diesen Anforderungen entspricht. Verlinkte Webinhalte sind jedoch nicht Gegenstand der Anforderung I.1.a.
Anhänge I: Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
[Anhangh I und II zu einem Artikel zusammenfassen!] Unterschiedliche Aspekte der Produkte und Dienstleistungen werden in folgenden Abschnitten separat erörtert.Wiederkehrende Detailbestimmungen
In einigen Anforderungen des Anhangs befinden sich detaillierte Listen zur Umsetzung der Barrierefreiheit. Sie sind jeweils mit kleinen römischen Ziffern nummeriert (i, ii, iii, iv, …
) und unterscheiden sich teilweise in ihrem Umfang.
Die Formulierung der Detailbestimmungen ist jeweils annähernd gleichlautend. Ich kommentiere im Folgenden die verwendeten Detailbestimmungen, die übrigens in Abschnitt I.1.1.b umfassend verlangt werden.
über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt
- Das Zwei Sinne Prinzip muss angewendet werden.
in verständlicher Weise dargestellt
- Wf: ein Gummiparagraf?
Nutzern auf eine Weise dargestellt, die sie wahrnehmen können
- Ich sehe keinen Mehrzweck im Vergleich zu href="#a_1"
Schriftart mit angemessener Schriftgröße und geeigneter Schriftform unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Nutzungsbedingungen und mit ausreichendem Kontrast sowie anpassbarem Abstand zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen
- Inhalte müssen visuell gut wahrnehmbar und anpassbar sein.
Inhalt in Textformaten, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können
- Verwende HTML, PDF oder Word-Dateien und das jeweils unter Berücksichtigung der verfügbaren Merkmale zur Gewährleistung von Barrierefreiheit.
alternative Darstellung, wenn Elemente mit Nicht-Text-Inhalten enthalten sind
- Wiederum ein Erfordernis des Zwei Sinne Prinzips. Bilder müssen mit angemessenen Alternativtexten versehen sein und audiovisuelle Inhalte benötigen Textalternativen, Untertitel, Audiodeskription und dergleichen.
- Beschreibung der Benutzerschnittstelle des Produkts (Handhabung, Steuerung und Feedback, Input und Output)
- Analoge und digitale Nutzungselemente müssen von allen bedient werden können.
- Beschreibung der Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen
- Besonders Funktionalitäten, die der Barrierefreiheit dienen, sollten entsprechend dokumentiert werden.
Beschreibung der Soft- und Hardware-Schnittstelle des Produkts mit Hilfsmitteln
- Wiederum: Besonders Funktionalitäten, die der Barrierefreiheit dienen, sollten entsprechend dokumentiert werden.
Abschnitt I Allgemeine Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte aus dem Geltungsbereich von Artikel 2.1
Menschen mit Behinderungen sollten Produkte aus dem Geltungsbereich maximal nützen können. Die Einschränkung, die mit dem Zusatz voraussichtlich
verbunden ist, dürfte vermutlich in der Praxis ohne Relevanz sein. Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass nur eine eingeschränkte Nutzung möglich ist, wird damit trotzdem ein grundsätzlicher Makel an der Barrierefreiheit des Produkts festzustellen sein.
Die Anforderungen sollten in der Regel natürlich unmittelbar erfüllt sein, sobald ein Produkt neu auf den Markt kommt. Auf diese grundlegende Maßnahme wird zwar nur punktuell ausdrücklich verwiesen, sie sollte jedoch allgemein berücksichtigt werden, um Ungemach bei der Anwendung und nach Prüfungen von vornherein zu vermeiden. Für Produkte, die bereits auf dem Markt sind, müssen die entsprechenden Fristen beachtet werden.
Was kann von diesem Abschnitt berührt werden?
Im Wesentlichen sind folgende Komponenten am Produkt oder zum Produkt betroffen:
- Produktkennzeichnung, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise auf dem Produkt selbst.
- Analoge Gebrauchsanleitungen zum Produkt und deren digitales Pendant im Internet, insbesondere, was die Aspekte der barrierefreien Nutzung betrifft.
Tipps zur praktischen Umsetzung
De facto sollten Informationen immer online zur Verfügung stehen und das in barrierefreier Form. Als geeignete Formate sind HTML, PDF oder Word-dokumente anzusehen [ Textformate nach I.1.1.b.v]. Damit wird dem Zwei-Sinne-Prinzip und der anpassbaren Darstellung effektiv und effizient wohl immer am einfachsten entsprochen.Anleitungen zur (barrierefreien) Bedienung sind möglichst am Produkt selbst vorzusehen. Bei Geräten mit Displays lässt sich dies vermutlich überwiegend softwaretechnisch und durch einen Lautsprecherausgang bewerkstelligen. Bei anderen Geräten könnte vielleicht ein angebrachter QR-Code die Anforderungen erfüllen, sofern er zu einer barrierefreien Dokumentation verlinkt.
Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität Anhang I.1.2.
[verweis auf Basiskonzepte] [Bedienungsknöpfe?] Insgesamt WCAG Exzerpt darüber hinaus: k) bei Nutzung der Barrierefreiheitsfunktionen muss die Privatsphäre der Nutzer geschützt werden; n) das Produkt muss Software und Hardware für Schnittstellen zu den assistiven Technologien aufweisen; Bluetooth?Für einzelne Produktgrupen gibt es spezielle Anforderungen, die sich meines Erachtens ohnedies weithin schon aus den vorherigen Anforderungen ergeben. Sie liefern jedoch praktische Hinweise zur technischen Umsetzung der Andorferungen: (I.1.2.o)
[es wäre wohl sinnvoll gewesen, wie bei den WCAG zwischen normativen Bestimmungen und technischen Hinweisen zu unterscheiden.] Selbstbedienungsterminals, E-Book Reader,- Selbstbedienungsterminals benötigen Funktionalitäten einer Sprachausgabe und einen Kopfhöreranschluss.
- Gibt es Zeitlimits, muss diese Tatsache für mehrere Sinne wahrnehmbar gemacht werden und alternativ steuerbar sein.
- Audiosignale müssen für allfällig verfügbare Hilfsmittel (Hörgeräte, Telefonspulen, Cochlea-Implantate, … ) kompatibel sein.
- …
3. Unterstützungsdienste
Wenn es zu einem Produkt einen Help-Desk, ein Call-Center oder andere Supportdienste gibt, sollen über diese Einrichtungen barrierefreie Materialien zur barrierefreien Verwendung der Produkte verfügbar gemacht werden. (I.1.3) In diesem Abschnitt wird also nicht Barrierefreiheit der Dienstleistung selbst erwartet, sondern die Verbreitung von Infomaterial zur Barrierefreiheit eines Produktes.Abschnitt II: Verpackungshinweise und Gebrauchsanleitungen
Betroffene Produkte
Die Barrierefreiheitsanforderungen in Bezug auf die Produkte gemäß Artikel 2 Absatz 1, mit Ausnahme von Selbstbedienungsterminals gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b betreffen im Wesentlichen folgende Produktgruppen:
- Hardware und Betriebssysteme von PCs, Tablets, Laptops, Smart Phones .
- Geräte für elektronische Kommunikation (Smart Phones, Tablets)
- Smart TV, E-Book Reader.
Selbstbedienungsterminals sind ausgenommen, weil Einzelpersonen bei der Nutzung schlichtweg nicht auf deren Verpackung und Beipackzettel stoßen.
Anforderungen
Ergänzend zu den allgemeinen Anforderungen aus Abschnitt I sind die Verpackung und die Anleitungen barrierefrei zu gestalten, was im Wesentlichen bedeutet:
- Informationen auf der Verpackung etwa zum Öffnen, Schließen, zur barrierefreien Verwendung oder zur Entsorgung müssen barrierefrei sein.
Meines Erachtens kann dies nur bedeuten, dass sie möglichst gut leserlich sind und zweckmäßigerweise ein QR-Code auf eine barrierefreie Webseite mit den Informationen verlinkt. - Online-Informationen, etwa zu Installation, Wartung, Lagerung und Entsorgung müssen einer Liste von Anforderungen zur digitalen Barrierefreiheit entsprechen. (Zwei Sinne Prinzip, Verstänglichkeit, Visuelle Wahrnehmbarkeit, ....)
Wer mit den WCAG Erfolgskriterien für Standardelemente in HTML vertraut ist, braucht sich die angeführte Liste nicht anschauen.
Abschnitt III: Allgemeine Anforderungen an Dienstleistungen
Betroffene Dienstleistungen
Die Allgemeinen Barrierefreiheitsanforderungen für alle Dienstleistungen
gemäß Artikel 2.2 umfassen im Wesentlichen folgende Bereiche:
- Rundfunk, Fernsehen und On Demand
- Öffentlicher Personenverkehr
- Online Banking
- E-Commerce Angebote
- EU-Notruf 112.
Dabei sind teilweise Ausnahmen und Fristen zu beachten, etwa für den Regionalverkehr.
Anforderungen
Eine maximale Nutzbarkeit der Dienstleistungen sollte durch folgende Maßnahmen gewährleistet werden, die zum kleinen Ein Mal Eins der Barrierefreiheit gehören:
- Produkte, die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind, müssen vorerst schon einmal barrierefrei sein.
- Informationen über die Dienstleistung und die erforderlichen Produkte müssen die wesentlichen Aspekte der Barrierefreiheit erfüllen. (Zwei Sinne Prinzip, Verständliche Darstellung, Visuelle Optimierung, Multimodale Bedienbarkeit)
- Online-Funktionalitäten müssen auf Webseiten und Apps barrierefrei verfügbar sein.
- Allfällige Help-Desks oder andere Unterstützungsdienste müssen Materialien zur barrierefreien Nutzung in barrierefreier Form zur Verfügung stellen.
Abschnitt IV Zusätzliche Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Dienstleistungen
Den einzelnen Dienstleistungsbereichen werden jeweils gesondert Anforderungen zugeordnet. Diese beinhalten beispielsweise:
- Für Telekommunikationsdienstleistungen Anforderungen an sprachliche, textuelle und audiovisuelle Übertragung.
- Für audiovisuelle Mediendienste eine technische Umgebung für explizite Komponenten der Barrierefreiheit (Untertitel, Audiodeskription, Gebärdensprachdolmetschung).
- Für überregionale Personenbeförderungsdienste barrierefreie Informationen insbesondere auch über die Barrierefreiheit der Infrastruktur und Assistenzangebote.
- Für Stadt- und Regionalverkehrsdienste Barrierefreiheit der Selbstbedienungsterminals.
- Für Bankdienstleistungen barrierefreie Methoden zur Identifizierung und Authentifizierung.
- Für E-Books eigentlich die allgemeinen Anforderungen nach den WCAG, insbesondere den Hinweis auf die Verwendung von Dateiformaten, die nicht auf Grund des Urheberrechtsschutzes Barrieren beinhalten.
- Für E-Commerce Bereitstellung von barrierefreien Informationen und Formularen von der Bestellung bis zur Bezahlung.
Abschnitt V: Spzezifische Anforderungen an Annahmestellen für die Europäische Notrufnummer 111
Private Call Center zur Bearbeitung von Notrufen an 112 müssen über eine Infrastruktur verfügen, die es etwa auch Schwerhörigen und Gehörlosen ermöglicht, Bedürfnisse zu artikulieren (SMS, Live Chat). Die jeweils verfügbare Infrastruktur eines Mitgliedsstaates spielt beim Umfang der Multimodalität natürlich eine entscheidende Rolle.
Inwieweit damit auch die Möglichkeit von Gebärdenvideos zur Vermittlung von Notfällen verbunden ist, dürfte nicht nur an die Infrastruktur von Mitgliedsstaaten gebunden sein. Länderübergreifende Angebote für Gebärdenvideos sind selbst innerhalb eines Sprachraums durch die mangelhafte Harmonisierung von Gebärdendialekten schwierig. Gehörlosenverbände knnnen mich gerne korrigieren oder Harmonisierungsstrategien vorlegen.
Abschnitt VI: Barrierefreiheitsanforderungen aus anderen Rechtsakten der Union
Für Produkte und Dienstleistungen aus dem Geltungsbereich dieser Richtlinie, die bereits in anderen EU-Bestimmungen geregelt werden, sind in Bezug auf die Gewährleistung der Barrierefreiheit im Wesentlichen die Anforderungen aus dem Anhang I umzusetzen. (vgl. Artikel 24.2) Ausgenommen sind natürlich anderslautende Bestimmungen in den jeweiligen Richtlinien, die es vermutlich aber kaum einmal gibt.
Die digitale Barrierefreiheit für die Komponenten der Produkte und Dienstleistungen wird jedenfalls durch die Anwendung der WCAG 2.1 in der Konformitätsstufe AA nachhaltig gewährleistet sein. Soweit zumindest meine Einschätzung vor anderslautenden Urteilen aus der Judikatur.
Abschnitt VII: Kriterien der Funktionalität
Dieser Abschnitt zielt offensichtlich auf künftige Entwicklungen und auf Materien, die in der Richtlinie möglicherweise noch nicht berücksichtigt wurden. Die Überschrift Anforderungen an die Funktionalität
ließe sogar Hoffnungen auf Bestimmungen zur Useability erwachsen, die jedoch nicht erfüllt werden.
Konkret werden Anforderungen durch das Zwei Sinne Prinzip, die visuelle und auditive Optimierbarkeit, unterschiedliche Bedienungskonzepte für Sprech- und Mobilitätsbeeinträchtigte und ähnliche Inhalte der WCAG aufgelistet. Darüber hinaus muss die Nutzung von Barrierefreiheitsmechanismen den Anforderungen des Datenschutzes entsprechen.
Ein spannender Abschnitt für künftige Rechtsprechungen. Wie umgehen mit Innovationen auf Basis der Richtlinie aus dem Jahr 2019, für dessen Umsetzung es teilweise jahrzehntelange Fristen gibt.
Anhang II: Beispiele zur Umsetzung der Anforderungen
Dieser Anhang ist nicht normativ, sondern eine unverbindliche Beispielsammlung zu den Abschnitten I bis IV des Anhangs I.
Anmerkung:
Die WAI erarbeitet normative Richtlinien und Hinweise zur möglichen technischen Umsetzung jeweils in getrennten Dokumenten. Während die Richtlinien bis zu einer Neuausgabe unverändert bleiben, können die technischen Hinweise sehr flexibel ergänzt oder verändert werden.