Rechtliche Bestimmungen


Bestimmungen im Österreichischen Recht
[Materialsammlung]

Österreichisches Recht

Im Österreichischen Recht finden sich explizite und implizite Hinweise zur Berücksichtigung digitaler Barrierefreiheit. Ich sammle in diesem Artikel Gesetzestexte von Verfassungsbestimmungen bis hin zu politischen Absichtserklärungen.

Exemplarisch sammle ich darüber hinaus Bestimmungen aus dem Land Tirol. Meine Reflexionen über diese regionale Gesetzgebung dürften nicht nur für mein eigenes Bundesland von Relevanz sein.

Österreichisches Recht

Bundesverfassungsgesetz (B-VG)

In der Österreichischen Bundesverfassung sind ein Benachteiligungsverbot und die Gewährleistung der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen verankert.

Auszug aus dem Gesetzestext

Die Hervorhebungen wurden von mir vorgenommen.

Artikel 7

(1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.

Österreichisches Recht

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)

Zusammenfassung

Das Österreichische Behindertengleichstellungsgesetz ist ein Antidiskriminierungsgesetz. Dessen praktische Bedeutung für Webanbieter und Menschen mit Behinderungen lässt sich in folgenden zwei Punkten zusammenfassen:

  1. Jede Webseite müsste eigentlich seit 2006 barrierefrei sein, sofern sie bundesrechtlichen Bestimmungen unterliegt. Das betrifft zunächst weite Bereiche der öffentlichen Verwaltung. Weil das Konsumentenschutzgesetz ein Bundesrecht ist, betrifft es aber auch alle Webseiten, die irgendwie mit kommerziellen Interessen verbunden sind. Dass ein barrierefreier Relaunch nach einem so langen Zeitraum allen finanziell zumutbar war, sollte allen gerichtlichen Entscheidungen zugrunde liegen.
  2. Wo kein Kläger, da kein Richter. Nachlässige Webangebote werden nicht staatlich verfolgt. Ein Mensch mit Behinderung muss erst auf Barrieren und damit Diskriminierung hinweisen. Er kann dies durch die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens beim Sozialministeriumservice machen und wenn dies erfolglos ist, auf dem Gerichtsweg. Noch sind bei Betroffenen die Qualitäten barrierefreier Webseiten nicht bekannt genug, weshalb es kaum einmal zu rechtlichen Verfahren kommt. Verfahren stellen für Betroffene auch einen Aufwand dar und aus eigener Erfahrung muss ich hinzufügen, dass ich fast täglich ein Schlichtungsverfahren einleiten müsste.

Auszüge aus dem Gesetzestext

Die Hervorhebungen wurden von uns vorgenommen.

§ 1. Gesetzesziel

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

§ 2. Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten weiters für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung sowie für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnissees, soweit es jeweils um den Zugang und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen geht, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, und die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes gegeben ist.

(3) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ist der in § 7a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, geregelte Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt.

§ 4 Diskriminierungsverbot

(1) Auf Grund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.

(2) Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 gilt seit 1.3.2011 auch wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung diskriminiert wird.

§ 5. Diskriminierung

(1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

§ 6. Unverhältnismäßige Belastungen

(1) Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von § 5 Abs. 2 liegt nicht vor, wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, insbesondere von Barrieren, rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre.

(2) Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • 1. der mit der Beseitigung der die Benachteiligung begründenden Bedingungen verbundene Aufwand,
  • 2. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der eine Diskriminierung bestreitende Partei,
  • 3. Förderungen aus öffentlichen Mitteln für die entsprechenden Maßnahmen,
  • 4. die zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und der behaupteten Diskriminierung vergangene Zeit,
  • 5. die Auswirkung der Benachteiligung auf die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises.

(3) Erweist sich die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, als unverhältnismäßige Belastung im Sinne des Abs. 1, liegt dann eine Diskriminierung vor, wenn verabsäumt wurde, durch zumutbare Maßnahmen zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation der betroffenen Person im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist Abs. 2 heranzuziehen.

(4) Bei der Beurteilung des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung durch Barrieren ist auch zu prüfen, ob einschlägige auf den gegenständlichen Fall anwendbare Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit vorliegen und ob und inwieweit diese eingehalten werden.

(5) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

Österreichisches Recht

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)

Zusammenfassung

Das Österreichische Behinderteneinstellungsgesetz soll die berufliche Integration von Menschen mit Behinderung fördern und Diskriminierungen im Arbeitsleben verhindern. Im Hinblick auf Informations- und Kommunikationstechnologien bedeutet das:

Tiroler Wappen

Tiroler Antidiskriminierungsgesetz (TADG)

Das TADG aus dem Jahr 2005 wurde vom Tiroler Landtag 2017 durch den § 14b (Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen) ergänzt. Dies erfolgte zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/2102.

E-Goverment Gesetz

Bedeutung des E-Goverment Gesetzes

Das E-Goverment Gesetz regelt seit 2004 den digitalen Verkehr mit Behörden in Österreich.

Dass der ursprüngliche Gesetzestext schon aus dem Jahr 2004 stammt, merkt man auch an sprachlichen und inhaltlichen Beschreibungen der Zielgruppen.

Auszüge aus dem Gesetzestext

Die Hervorhebungen wurden von uns vorgenommen.

1. Abschnitt Gegenstand und Ziele des Gesetzes

§1 (3) Bei der Umsetzung der Ziele dieses Bundesgesetzes ist Vorsorge dafür zu treffen, dass behördliche Internetauftritte, die Informationen anbieten oder Verfahren elektronisch unterstützen, so gestaltet sind, dass internationale Standards über die Web-Zugänglichkeit auch hinsichtlich des barrierefreien Zugangs für behinderte Menschen eingehalten werden.

Vorlage elektronischer Akten

§ 21. (1) Soweit von einer Behörde Akten an eine andere Behörde vorgelegt werden müssen, und diese Akten elektronisch erzeugt und elektronisch genehmigt wurden, bezieht sich die Vorlagepflicht auf dieses elektronische Original. Dies gilt insbesondere für Akten aus einem durchgehend elektronisch geführten Aktenbearbeitungs- und -verwaltungssystem. Die Vorlage muss in einem Standardformat erfolgen.

(2) Als Standardformate gelten jene elektronischen Formate, die die Lesbarkeit eines Dokuments auch für Dritte während der voraussichtlichen Aufbewahrungsdauer nach dem Stand der Technik jeweils bestmöglich gewährleisten.

Österreichisches Recht

Nationaler Aktionsplan (NAP) zur Umsetzung der UN Behindertenrechtskonvention

Status des NAP

Der NAP ist ein Strategiepapier der österreichischen Bundesregierung und kein Recht, auf das man sich berufen könnte. Immerhin ist darin aber festgelegt, wie zwischen 2012 und 2020 die UN-Behindertenrechtskonvention (UN BRK) in Österreich umgesetzt werden soll.

Zielsetzungen und Maßnahmen umfassen eigentlich auch die für Web Design relevanten Bereiche Behindertenpolitik, Diskriminierungsschutz, Barrierefreiheit, Bildung, Beschäftigung, selbstbestimmtes Leben, Gesundheit und Rehabilitation, Bewusstseinsbildung und Information.

Der nationale Aktionsplan listet eine umfangreiche Reihe von Themenbereichen der Behindertenpolitik auf. Zu jedem Thema werden die Ausgangslage zusammengefasst, Zielsetzungen formuliert und geplante Maßnahmen aufgelistet. Diese Maßnahmen werden über das gesamte Dokument hinweg durchnummeriert. Weiters wird für die Maßnahmen ein Zeitplan festgelegt und Zuständigkeiten angegeben. Die Zuständigkeiten umfassen jedoch nur die Bereiche, die in der Bundesverwaltung liegen, also berühren nicht Kompetenzen und Aufgaben der Bundesländer.

Auszüge aus dem Aktionsplan

Die für das Web Design interessantesten Stellen finden Sie im Folgenden. Die Hervorhebungen im Text wurden von mir vorgenommen.

GRUNDLAGEN DER BEHINDERTENPOLITIK

  • Nr. 9: Ressortinterne Empfehlungen zur Heranziehung von integrativen Betrieben, der Einhaltung von behindertengleichstellungsrechtlichen Standards und der Erfüllung des Kriteriums Barrierefreiheit im Rahmen öffentlicher Auftragsvergaben

3. BARRIEREFREIHEIT

  • Nr. 69: Unterstützung von Pilotprojekten unter Einbindung von Selbstvertreterinnen und Selbstvertretern zum Thema Barrierefreiheit als Initialzündung zur nachhaltigen Sensibilisierung (Zeitraum: 2012-2020)
  • Nr. 70: Verstärkte Öffentlichkeitsarbeit und Darstellung von good-practice-Beispielen
  • Nr. 71: Schaffung eines kostengünstigen und barrierefreien Zugangs zu den für Barrierefreiheit wesentlichen Normen.
  • Nr. 72: Vernetzung der Beratungsangebote und verstärkte Information im Bereich Barrierefreiheit durch das Bundessozialamt
  • Nr. 73: Einrichtung von Barrierefreiheits-Beauftragten in jedem Bundesministerium und Einbeziehung in die Planungsprozesse aller relevanten Maßnahmen (z.B. Umbau, Sanierung, Neuanmietung von Gebäuden, Sicherheits- und Brandschutzmaßnahmen, Ankauf von Software, Beschilderungen etc.)
  • Nr. 78: Aufbau des entsprechenden Fachwissens für Leichter-Lesen-Versionen und Ausbau des Angebotes der entsprechenden Publikationen nach gleichen Standards.
  • Nr. 79: Laufende Integration der aktuellen Anforderungen betreffend barrierefreies Web Design in das E-Government.
  • Nr. 80: Ausbildungsangebote zu barrierefreiem Web-design und – Redaktion sowie entsprechende Kommunikationsarbeit und Bewusstseinsbildung.
  • Nr. 81: Laufende Evaluierung der Webauftritte in Bezug auf Accessibility und Useability.
  • Nr. 82: Laufende Einbeziehung der aktuellen Anforderungen bezüglich Barrierefreiheit in die allgemeinen Vertragsbedingungen IT.
  • Nr. 102: Schrittweise Erhöhung des Anteils der Barrierefreiheit aller Sendungen des ORF und anderer audiovisueller Mediendienste .
  • Nr. 103: Die ORF.at-Seiten werden im Zuge ihrer schritt-weisen technischen Modernisierung barrierefrei gemacht und entsprechen dem international an-erkannten Standard zur Erstellung von barrierefreien Webinhalten (WCAG 2.0).
  • Nr. 108: Analyse neuer technischer Entwicklungen betreffend deren Nutzen für Menschen mit Behinderungen als integraler Bestandteil
  • Nr. 117: Informationsmaterial für behinderte Reisende aus dem Ausland zum Thema "Benützung von Behindertenparkplätzen und öffentlichen Verkehrsmitteln in Österreich" bzw. Inanspruchnahme von Vergünstigungen in diesem Zusammenhang
  • Nr. 118: Erweiterung der Ausbildungsinhalte für im Tourismus Beschäftigte (Umgang und Kommunikation mit Menschen mit Behinderungen, Barrierefreiheit auch für hör- und sehbehinderte Menschen)

4.3 SCHULEN - BARRIEREFREIHEIT

  • Nr. 136: Erstellung und Diversifizierung von barrierefreien Unterrichtsmaterialien, insbesondere für Schüler-innen und Schüler mit Seh- bzw. Hörbehinderung.
  • Nr. 145: Ausstattung der Schulen mit audiovisuellen Bildungsmedien, die der Medienpolitik und den Prinzipien der Inklusion Rechnung tragen

5.5 BETRIEBLICHE GESUNDHEITSFÖRDERUNG UND ARBEITNEHMERSCHUTZ

  • Nr. 176: Informationen zum Arbeitnehmerschutz auf der barrierefreien Webseite www.arbeitsinspektion.gv.at.

6.2 TEILHABE AM POLITISCHEN UND ÖFFENTLICHEN LEBEN

  • Nr. 189: Barrierefreie Erwachsenenbildung über das politische und öffentliche Leben und Informationen darüber in Leichter-Lesen-Version.
  • Nr. 190: Angebot an barrierefreier und möglichst verständlicher Information für die Teilnahme an Wahlen in gedruckter und elektronischer Form.

6.5 PFLEGEGELD

  • Nr. 200: Erstellung einer Leichter-Lesen-Version von Informationen zum Pflegegeld.

7.1 Gesundheit

  • Nr. 209: Ausarbeitung eines Etappenplanes "Barrierefreies Gesundheitswesen 2020" unter Einbeziehung der Menschen mit Behinderungen.

7.4 Hilfsmittel

  • Nr. 224: Weiterführung der Internet-Datenbank "Hilfsmittelinfo" (www.hilfsmittelinfo.gv.at)

8.3 Berichte

  • Nr. 232: Veröffentlichung der Behindertenberichte nach dem BBG und der Staatenberichte nach UN-Konvention auch in einer LL-Version.
  • Nr. 233: Berücksichtigung der Behindertenperspektive bei Jahresberichten und anderen Publikationen der Bundesministerien

8.4 Öffentlichkeitsarbeit

  • Nr. 234: Öffentliches Angebot an behindertenspezifischen Fachinformationen via Internet auf www.bmask.gv.at, www.basb.gv.at und help.gv.at
  • Nr. 235: Herausgabe und Aktualisierung von behindertenspezifischen Informationsbroschüren und Publikationen sowie Download-Angebot dieser Publikationen im Internet.
  • Nr. 236: Durchführung von Infoseminaren zum Thema „Barrierefreie Websites“ im Rahmen der MedienJugend Info des BMWFJ.
  • Nr. 237: Bewusstseinsbildung und Verbreitung von Information über die UN-Behindertenrechtskonvention und die Rechte von Menschen mit Behinderungen, auch in LL-Version.
  • Nr. 240: Erweiterung der Online-Ratgeber für Menschen mit Behinderungen auf staatlichen Websites.

Stand der Umsetzung

Obwohl ich hauptberuflich in der Behindertenszene arbeite, habe ich im Bezug auf Barrierefreies Web Design noch wenig Initiativen zur Umsetzung wahrgenommen. Mag sein, dass sich zum derzeitigen Stand (2015) die Initiativen noch auf Pilotprojekte in der Bundeshauptstadt beschränken, die vom Sozialministerium gefördert werden. Wir freuen uns aber auf Hinweise zu bundesweiten Initiativen. Senden Sie uns bitte gegebenenfalls über unser Kommentarformular Ihre Entdeckungen.