Artikel Ein Recht für Screen Reader
Hintergrundinformationen
Ausgerechnet rechtliche Texte weisen einen sehr niedrigen Grad an digitaler Barrierefreiheit auf. Ich habe zu dieser Problematik 2018 mit einer Materialsammlung begonnen, die unter folgendem Link zu finden ist:
Um auf die Problematik in Österreich aufmerksam zu machen, habe ich 2019 ein Schlichtungsverfahren mit dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eingeleitet. Dieses war zum Zeitpunkt für das digitale Rechtsinformationssystem des Bundes zuständig.
In einem nächsten Schritt habe ich für die Österreichische Computer Gesellschaft (OCG) einen Artikel vorbereitet. Der Artikel wurde leicht gekürzt in der Ausgabe 02/2019 auf den Seiten 28 - 29 veröffentlicht. Die Ausgabe ist als PDF-Datei auf der Webseite des OCG Journals für das Jahr 2019 zu finden.
PDF-Version des OCG Journals, Ausgabe 02/2019
Die ungekürzte Fassung finden Sie im Folgenden auf dieser Webseite.
Ein Recht für Screen Reader
Screen Reader sind kurz gesagt zur barrierefreien Darstellung von Inhalten auf ein adäquates Markup angewiesen. Ausgerechnet digitale Rechtsdokumente entbehren allenthalben einer adäquaten technischen Realisierung. In diesem Beitrag werde ich diese Problematik genauer erörtern und daraus Wünsche an die IT-Community ableiten.
Ich bin EU-Bürger mit Österreichischem Reisepass. Ich bin beruflich in der Beratung von sehbehinderten Menschen mit sozialrechtlichen Fragestellungen konfrontiert. In diesen und anderen Rollen muss ich mich immer wieder mit Gesetzen, Verordnungen und ähnlichen Rechtsdokumenten befassen.
Nun bin ich selbst auch sehbehindert und bei der Gesetzesrecherche seit Jahren immer stärker auf digitale Rechtsdokumente und meinen Screen Reader angewiesen. Und außerdem habe ich mich seit einem Lehrgang an der Uni Linz intensiv mit Anforderungen an barrierefreies Web Design und den technischen Funktionalitäten von Screen Readern auseinandergesetzt.
Es fiel mir auf diesem Hintergrund schon lange auf, dass die digitalen Rechtsdokumente, auf die ich stieß, den Anforderungen an die Barrierefreiheit nicht entsprechen. Dies trifft absurderweise sogar auf EU-Richtlinien, Gesetze und Normen zu, die ausgerechnet Bestimmungen zur digitalen Barrierefreiheit festlegen.
Nach dem Behindertengleichstellungsgesetz habe ich in Österreich die Möglichkeit, in einem ersten Schritt beim Sozialministeriumservice in einem Schlichtungsverfahren gegen Diskriminierungen anzukämpfen. Aus meiner alltäglichen Erfahrung weiß ich, dass ich täglich mehrere Schlichtungsverfahren wegen mangelhafter Webseiten einleiten könnte. Weil mir der Zugang zu Rechtstexten als so zentrales Bürgerrecht erschien, habe ich mich entschlossen exemplarisch die diskriminierende Rechtspublikation in Österreich bei einem Schlichtungsverfahren zu thematisieren. Ausschlaggebend war dabei auch die Tatsache, dass etliche sehbehinderte Juristinnen und Sozialarbeiter beruflich von einer Verbesserung der Barrierefreiheit profitieren werden.
Screen Reader lesen nicht nur vor
Blinde Menschen sind beim Erfassen digitaler Texte auf Screen Reader angewiesen. Das Erfassen geht über das reine Vorlesen hinaus und beinhaltet die Darstellung struktureller Elemente, wie Überschriften, Listen oder Tabellen. Diese Strukturen können von einem Screen Reader jedoch nicht selbst erkannt, sondern nur aus der technischen Realisierung dieser Elemente entnommen werden.
Der Nutzen strukturierender Elemente in Rechtsdokumenten lässt sich an folgendem Beispiel illustrieren: Selten wird ein Gesetz von einer Juristin oder einem Bürger wie ein Roman von vorne bis hinten gelesen. Meistens werden sie nachgeschlagen, um unter einer Artikelüberschrift einzelne Bestimmungen zu konsultieren. Damit auch bei der Verwendung eines Screen Readers ein derart diagonales Lesen möglich ist, müssen die vorhandenen Überschriften mit dem adäquaten Mark Up für eine Überschrift und deren Ebene in der Überschriftenhierarchie versehen sein.
Fehlen die entsprechenden technischen Kennzeichnungen, werden den sehbehinderten Menschen Funktionalitäten zur Navigation vorenthalten. Weiters lässt sich der Kontext einer einzelnen Bestimmung nur sehr mühsam erschließen, während Sehende den Kontext mit einem kurzen Blick auf die Überschrift oberhalb der Bestimmung ohne Aufwand eruieren können.
Barrieren in Rechtsdokumenten
Rechtliche Bestimmungen oder Urteile werden digital auf unterschiedlichen Plattformen, in Österreich etwa dem Rechtsinformationssystem RIS publiziert. Die Barrierefreiheit dieser Plattformen ist nicht Gegenstand dieses Artikels, wenn diese auch von höchster Relevanz bei der Rechtsrecherche mittels Screen Readern ist.
Gegenstand meiner Untersuchung ist hier die Barrierefreiheit der digital publizierten Gesetze, Richtlinien, Verordnungen, Höchstinstanzurteile oder Normen. Sie werden auf den Plattformen meist in mehreren Formaten, gewöhnlich in HTML, PDF oder in einem Textverarbeitungsformat publiziert (DOC, RTF). Ich habe stichprobenartig von der EU-Ebene über nationale Rechtsinformationssysteme bis auf Landtagsebene Rechtsdokumente auf Aspekte der digitalen Barrierefreiheit hin untersucht.
Mein Gesamtbefund aus den Stichproben fällt gelinde gesagt ernüchternd aus. Rechtsdokumente verfügen durchwegs nicht einmal über die Mindestanforderungen der digitalen Barrierefreiheit. Semantische Überschriften fehlen gänzlich oder weisen eine mangelhafte Hierarchie auf, Listenelemente werden nicht mit dem entsprechenden Markup versehen, Tabellen werden missbräuchlich zu Formatierungszwecken verwendet und auf Alternativtexte für Grafiken bin ich noch nirgends gestoßen.
Das österreichische RIS hat im Schlichtungsverfahren im September 2019 Probleme eingestanden und mit einer Initiative zur digitalen Barrierefreiheit begonnen. Leider liegt die Barrierefreiheit einzelner Rechtsdokumente nicht im Einflussbereich des RIS selbst. Es kann nur Dokumente publizieren, die aus einer Vielzahl von Word Add-Ins als Editor für Rechtsdokumente generiert wurden.
Warum sind Mängel niemandem aufgefallen?
Digitale Rechtsdokumente, Screen Reader und Standards zur digitalen Barrierefreiheit gibt es schon seit Jahrzehnten. Warum sind die gravierenden Mängel in der Barrierefreiheit noch niemandem aufgefallen? Nun, ich weiß aus Gesprächen mit Betroffenen, dass Probleme mit Gesetzestexten einzelnen Betroffenen bekannt sind.
Die Betroffenen vermuten jedoch vielfach als Ursache für Probleme eigene Bedienungsfehler oder mangelndes Wissen über Bedienungskonzepte der verwendeten Assistierenden Technologien. Häufig wird auch der Screen Reader selbst als Quelle der Probleme angesehen. Tatsächlich kommt es ja wie bei jeder Software auch bei Screen Readern zu Abstürzen, unkorrektem Rendern und bei älteren Versionen natürlich zu fehlender Implementation von neueren Technologien.
Exakt nachzuweisen, dass es an der technischen Darstellung liegt, wenn etwas nicht wunschgemäß funktioniert, bedarf technischer Kenntnisse und einiger Dokumentationszeit, um das eigene Recht auf Barrierefreiheit einzufordern. So habe ich bei meinen Recherchen regelmäßig den HTML Quelltext analysiert. Blinde Menschen sind aber allgemein an Ungemach gewöhnt. Da ist man schon zufrieden, wenn überhaupt etwas vorgelesen wird, auch wenn es nur ein Textbrei ohne Semantik ist. Wer ist also schon in der Lage, eine digitale Diskriminierung als solche zu erkennen und nimmt dann auch noch die Mühen einer Klage nach dem Behindertengleichstellungsgesetz auf sich?
Wünsche an die IT-Community
Barrierefreiheit für Rechtsdokumente europaweit umzusetzen, wird eine interdisziplinäre Aufgabe sein. Rechtsdokumente und Rechtsplattformen unterliegen selbst rechtlichen Bestimmungen. Menschen, die auf Screen Reader angewiesen sind und deren Selbstvertretungsorganisationen scheinen erst dazu ermächtigt werden zu müssen, ihre eigenen Bedürfnisse und Rechte zu verstehen, artikulieren und durchsetzen zu können. Was können Informatik und Webtechnologien zur Entwicklung digital barrierefreier Rechtsdokumente beitragen?
Zunächst sollte der Stand der technischen Realisation auf den unterschiedlichen Ebenen, für unterschiedliche Dateiformate und Rechtsmaterien analysiert werden. Der Stand der Dinge sollte mit schon gültigen rechtlichen Anforderungen (WCAG) verglichen und durch Useability-Überlegungen erweitert werden. So könnte sich ein Anforderungsprofil an die unterschiedlichen Rechtsdokumente herauskristallisieren.
Soweit ich es sehe, gibt es noch keine ausreichenden harmonisierten Standards für die inhaltliche Strukturierung von Rechtsdokumenten, die in technische Schnittstellen gegossen werden könnten. Auf solche Schnittstellen könnten etwa Editoren für Rechtsdokumente aufbauen. IT-Fachkräfte könnten bei der Harmonisierung und Standardisierung die technischen Möglichkeiten und Chancen für eine plattformunabhängige Realisierung von Dokumenten aufzeigen.
Flankierend könnten in einer techniksoziologischen Untersuchung die IT-Kompetenz und die Bedürfnisse von Menschen, die auf Screen Reader angewiesen sind, ins Blickfeld genommen werden. Und auf der anderen Seite sollten Ausbildungsschritte überlegt werden, die das Verständnis für digitale Barrierefreiheit in der IT-Community auf eine breitere Basis stellen.
Ich hoffe, mit diesem Artikel einen Stein ins Rollen gebracht zu haben.
Wolfgang Berndorfer